Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 68

§ 68 – Höhe der Waisenrente

(1) Die Rente beträgt 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, normal normal 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise. normal normal normal arabic (2) (weggefallen) (3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.

Kurz erklärt

  • Die Rente für eine Halbwaise beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes.
  • Die Rente für eine Vollwaise beträgt 30 % des Jahresarbeitsverdienstes.
  • Wenn ein Kind Anspruch auf mehrere Waisenrenten hat, wird nur die höchste Rente gezahlt.
  • Bei gleich hohen Renten wird die Rente aus dem frühesten Versicherungsfall gezahlt.
  • Eine Regelung aus Absatz 2 wurde gestrichen.